Rückzahlung des Covid-19 Kredits

Rückzahlung des Covid-19 Kredits

Welches sind die Hürden für die Rückzahlung eines Covid-19 Kredits?

Der Covid-19 Kredit wurde auf der Basis eines durchschnittlichen Jahresumsatzes ausbezahlt. Dessen Rückzahlung startet am 31. März 2022 erfolgt aber nicht aus dem Umsatz, sondern aus dem Jahresgewinn. Kann eine KMU mit einer regelmässig tiefen Marge und bescheidenem Gewinn den Kredit je bedienen?

Einige Banken sensibilisieren derzeit zaghaft, jedoch bestimmt, ihre Kunden auf diese unbequeme Situation. Was heisst dieses Signal für die verschuldete KMU? Beim Beispiellosen einfachen und schnellen Bezugs eines Kredits vor rund zwei Jahren waren viele Tausend Betriebe froh, dass sie ihre Geschäftstätigkeit dank dem Covid-19 Kredit aufrechterhalten konnten. Man ging davon aus, dass die Pandemie irgendwann vorüber sein würde. Die Modalitäten für die Rückzahlung lagen damals in weiter Ferne. Denn vorerst waren die Kreditnehmer aus Gastronomie, Fitness- oder Eventbranche mit dem Überleben beschäftigt.

Hinzu kommen viele KMU, welche branchenbedingt mit tiefen Margen arbeiten. Hier wurde und wird nicht bedacht, dass jeder Kredit aus dem Jahresgewinn finanziert werden muss. Nicht aus dem Umsatz. Wenn also eine Unternehmung mit fünfzehn Angestellten einen Jahresumsatz von 3 Millionen Franken erzielt und dabei einen Nettojahresgewinn von CHF 40’000 erzielt, dann dauert es rund 8 Jahre, bis ein Kredit von CHF 300’000 zurückbezahlt worden ist. Während dieser Dauer darf sich der Unternehmer keine Dividenden auszahlen, was heisst, dass er mit einem «üblichen» Lohn als Angestellter in seiner Firma verdingt – und nicht als Unternehmer, welcher für den Gegenwert seines Unternehmerrisikos einen Anspruch auf den erzielten Gewinn hat.

Für welche Zwecke darf der Überbrückungskredit verwendet werden?

Die Verwendung des Überbrückungskredits wird im Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz geregelt. Der Zweck des Kredits besteht darin, dass damit laufende Kosten gedeckt werden dürfen. Was sind für die KMU laufende Kosten? Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird sie darunter verstehen, was sie auf ihrem Pult an fälligen Rechnungen vorliegen hat. Weil der Unternehmer mit seiner Familie überleben muss, bot der Eingang der Darlehenszahlung von CHF 300’000 die willkommene Möglichkeit, seine seit Jahren zurückgestellten Löhne oder einen Teil seines eingebrachten Darlehens auszuzahlen.

Kreditvereinbarung

Bedingung für die prompte Auszahlung des Covid-19-Kredits war das Unterschreiben eines eine Seite umfassende mit kleiner Schrift verfassten Kreditvereinbarung, welche auf die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung verwies. Kann an dieser Stelle davon ausgegangen werden, dass ein Kreditnehmer sich mit dieser Verordnung auseinandergesetzt hat? Vielleicht. Eher nicht. Verboten während der gesamten Laufzeit sind Privatdarlehen, Auszahlung von Dividenden sowie ausserordentliche Amortisationen oder ausserordentliche Zinszahlungen für bestehende Bankkredite oder Rückzahlungen zwecks Umschuldung bestehender Kredite. Zudem musste unterschriftlich bestätigt werden, dass der Kreditbezüger aufgrund der Pandemie namentlich hinsichtlich des Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt war.

Verwendung des Kredits

Einige Kreditbezüger konnten der Versuchung nicht widerstehen und haben aufgrund einer blossen Vermutung, dass auch ihre Firma wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt ist, mit der Covid-19 Auszahlung einen Teil des Kredits für private Zwecke verwendet. Solche Privatbezüge sind verboten, selbst wenn eine Rückzahlung desselben geplant und erfolgt ist!

Je nach anhaltender negativer wirtschaftlicher Situation ist nun das erhaltene Geld ausgegangen. Die KMU hat zwar überlebt. Sie hat jedoch gegen den Staat Schulden produziert, welche bei einem Konkurs aufgrund obengenannter Verbote eine solidarische Haftung des Unternehmers auslösen können. Von einer Annahme ausgehend, dass der Covid-19-Kredit das Überleben der Unternehmung ermöglicht hat und dass ein Privatbezug erfolgt ist, wird der Gesellschafter der GmbH oder VR-Präsident der AG persönlich – mit privater solidarischer Haftung – belangt. Das heisst die KMU ist zum Überleben verdammt!

KMU in Not – Was tun?

Es geht um die nachhaltige operative Gewinnsicherung um sicherzustellen, dass allen Verpflichtungen inklusive der Rückzahlung des Covid-19-Kredits nachgekommen werden kann.

Es gibt verschiedene Gründe, die ein KMU in Schwierigkeiten bringen können. Ungenügende Rentabilität, Fehlinvestitionen, Markteinbrüche, Debitorenverluste, persönliche Schwierigkeiten mit Partnern oder privat sind nur einige der möglichen Auslöser der Krise. Auch wenn es sich dabei um die verschiedensten Ursachen handelt, das Ergebnis ist immer das Gleiche: Liquiditätsschwierigkeiten.

Mit der Systematik von basic»Leadership und der dazugehörigen Unternehmenssteuerung erstellen wir mit dem Unternehmer ein 12-Monatsbudget und implementieren das basic-Controlling. Damit hat der Unternehmer auf Monatsbasis einen Soll/Ist Vergleich und ein Cash Management, mit dem einerseits die Liquidität auf der Zeitskala geplant ist und andererseits der Unternehmer einen Überblick über die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen hat und die Möglichkeit der Rückzahlung des Covid-19-Kredits kalkulieren kann. Das Controlling bietet dem Unternehmer auch die Möglichkeit, richtig zu kalkulieren und über die Annahme kritischer Aufträge zu entscheiden.

Die Inanspruchnahme eines externen, betriebswirtschaftlich konzipierten Coachings in einer solchen kritischen Übergangssituation ist aus Objektivitätsgründen zu empfehlen. Eine externe Instanz ist unvoreingenommen und durch keine Vorgeschichte belastet. Dazu bringt sie die entsprechenden und notwendigen Fachkenntnisse mit.